Gesetze und Regeln

Der Nachbar parkt vor der Einfahrt? Das können Sie tun!

Laut einer Umfrage der Apothekenumschau ist auf Platz vier der Hauptgründe für einen Streit unter Nachbarn die „Behinderung durch Autos“. Warum das in der Apothekenrundschau steht? Der ein oder andere Blutdruck wird bei dem Gedanken an eine durch den Nachbarn zugeparkte Garage direkt ins Unermessliche schießen. Hauptsächlich geht es bei solchen Auseinandersetzungen um zugeparkte Einfahrten. Da kann man sich auch mal streiten bis der Arzt kommt. 

Eigentlich sind solche Dinge doch gesetzlich geregelt oder nicht? Wir haben das Wichtigste zusammengefasst.

Parken vor Grundstückseinfahrten

Mit dem Parken vor nachbarschaftlichen Einfahrten macht man sich nicht gerade beliebt. Kommt so etwas häufiger vor, kann sich das dann zu einem waschechten Nachbarschaftsstreit aus Prinzip entwickeln. Dabei ist eigentlich alles ziemlich klar geregelt: Das Parken vor Ein- und Ausfahrten ist nicht gestattet und ist demnach eine Ordnungswidrigkeit – kostet ergo Geld. Im Gegensatz dazu ist das Halten an Ein- und Ausfahrten erlaubt. Das bedeutet, Autos dürfen unter drei Minuten halten. Ebenfalls gestattet ist es, den Wagen abzustellen, solange man es im Auge hat und die Zufahrt jederzeit räumen kann.

Was tun, wenn die Zufahrt versperrt ist?

Wenn Ihr Nachbar nicht auf Ihre Worte hören will, bleibt nichts anderes übrig, als das Falschparken melden. Für solche Fälle ist das Ordnungsamt zuständig. Versuchen Sie es des Friedens Willen aber vorher mit einem Gespräch. Sollten Sie dringend wegmüssen und der Zuparker nicht aufzufinden sein, können Sie aber auch die drastische Methode wählen und den falschparkenden Wagen über das Ordnungsamt abschleppen lassen. Ansonsten bleibt es meist bei einem Strafzettel.

Parken gegenüber von Einfahrten

Vielleicht wandert der Nachbar dann auf die andere Straßenseite ab. Doch: Parken gegenüber einer Einfahrt ist ebenfalls verboten. Allerdings nur, wenn sich daraus eine Engstelle ergibt. Ohne Definition ist das natürlich ein ziemlich subjektives Ding. Ein ungefährer Richtwert ist der notwendige Seitenabstand auf beiden Seiten und die höchstzulässige Breite eines PKWs. Damit kommt man auf circa drei Meter. Doch das allein ist nicht ausschlaggebend und wird von Fall zu Fall anders entschieden. Also: Nicht so einfach.

Ach ja...

Übrigens: Das „Ausfahrt freihalten“ Schild ist nicht rechtsverbindlich und hat daher keine Kraft. Solche Schilder dienen nur als Hinweis auf eine Ein- oder Ausfahrt.

Parken in Garageneinfahrten

Hier wird es nun etwas nervenaufreibender. Dabei handelt es sich nämlich um Privatgrundstück – bedeutet, dass hier die StVO nicht gilt und den Beamten die Hände gebunden sind, solange es sich nicht um Nötigung handelt. Aber ab wann spricht man von Nötigung? Dann, wenn der Falschparker mit Absicht Ihre Garage zugeparkt hat und wusste, dass sie das Auto benötigen. Können Sie das beweisen? Kurz gesagt: In solch einem Fall können Sie nur wenig tun und müssen davon ausgehen, dass es ein langwieriger Streitfall wird, sollte dies häufiger passieren. Denn, Sie müssen für den Abschleppdienst aufkommen und Sie von dem „Täter“ zurückfordern. Natürlich zahlt dieser in den häufigsten Fällen nicht einfach so und das ganze wird zur Gerichtssache.

Im besten Fall haben Sie natürlich die tollsten Nachbarn der Welt, die Ihnen statt Ärger lieber mal ein Stück Kuchen vorbeibringen. Der ist zwar auch nicht gut für den Blutdruck, aber bestimmt Balsam für die Seele.

Artikel vom 31.01.2017 aus der Kategorie: Gesetze und Regeln Quelle: mein-autolexikon.de